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L 9 SO 155/20•Landessozialgericht NRW, 2022-01-13, L 9 SO 155/20
L 9 SO 155/20Sozialversicherungsgericht13.01.2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-13
Aktenzeichen: L 9 SO 155/20
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0113.L9SO155.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2020 geändert.
Der Bescheid vom 31.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die Beauftragung der Beigeladenen im Monat Mai 2017 iHv 71,60 € zu übernehmen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 4/10 der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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