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L 6 AS 538/22 B ER, L 6 AS 539/22 B und L 6 SF 123/22 AB•Landessozialgericht NRW, 2022-06-14, L 6 AS 538/22 B ER, L 6 AS 539/22 B und L 6 SF 123/22 AB
L 6 AS 538/22 B ER, L 6 AS 539/22 B und L 6 SF 123/22 ABSozialversicherungsgericht14.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-14
Aktenzeichen: L 6 AS 538/22 B ER, L 6 AS 539/22 B und L 6 SF 123/22 AB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:0614.L6AS538.22B.ER.L6.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Das Gesuch der Antragsteller, den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2022 werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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