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L 3 R 912/21•Landessozialgericht NRW, 2022-10-19, L 3 R 912/21
L 3 R 912/21Sozialversicherungsgericht19.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-19
Aktenzeichen: L 3 R 912/21
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2022:1019.L3R912.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 13.09.2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren in der ersten Instanz nicht zu erstatten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 53.857,06 € festgesetzt.
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