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L 11 KR 557/22•Landessozialgericht NRW, 2023-06-07, L 11 KR 557/22
L 11 KR 557/22Sozialversicherungsgericht07.06.2023
Entscheidungsdatum: 2023-06-07
Aktenzeichen: L 11 KR 557/22
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0607.L11KR557.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23. Juni 2022 geändert. Der Bescheid vom 2. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2021 wird hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2023 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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