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L 11 SF 262/22 EK AS•Landessozialgericht NRW, 2023-08-02, L 11 SF 262/22 EK AS
L 11 SF 262/22 EK ASSozialversicherungsgericht02.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-02
Aktenzeichen: L 11 SF 262/22 EK AS
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0802.L11SF262.22EK.AS.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung von 700,00 Euro wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens S 16 AS 517/22 vor dem Sozialgericht Düsseldorf zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. November 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 42 Prozent und der Beklagte zu 58 Prozent.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.200,00 EURO festgesetzt.
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