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L 3 R 370/22•Landessozialgericht NRW, 2023-08-09, L 3 R 370/22
L 3 R 370/22Sozialversicherungsgericht09.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-09
Aktenzeichen: L 3 R 370/22
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0809.L3R370.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Auf die Berufung des Klägers wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2022 keine wirksame Entscheidung über die Klage vom 28.03.2017 ist.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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