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L 7 AS 1197/23 B ER•Landessozialgericht NRW, 2023-09-20, L 7 AS 1197/23 B ER
L 7 AS 1197/23 B ERSozialversicherungsgericht20.09.2023
Entscheidungsdatum: 2023-09-20
Aktenzeichen: L 7 AS 1197/23 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:0920.L7AS1197.23B.ER.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 7
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.08.2023 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2023 bis zum 31.12.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 950 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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