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L 5 SV 21/23 B•Landessozialgericht NRW, 2023-11-21, L 5 SV 21/23 B
L 5 SV 21/23 BSozialversicherungsgericht21.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: L 5 SV 21/23 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2023:1121.L5SV21.23B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.
Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.
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