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L 5 KR 357/22 KH•Landessozialgericht NRW, 2024-02-01, L 5 KR 357/22 KH
L 5 KR 357/22 KHSozialversicherungsgericht01.02.2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-01
Aktenzeichen: L 5 KR 357/22 KH
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0201.L5KR357.22KH.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2022 geändert und die Hilfswiderklage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.148,69 Euro festgesetzt.
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