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L 8 R 231/22•Landessozialgericht NRW, 2024-03-06, L 8 R 231/22
L 8 R 231/22Sozialversicherungsgericht06.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-06
Aktenzeichen: L 8 R 231/22
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0306.L8R231.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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