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L 13 VG 53/21•Landessozialgericht NRW, 2024-08-30, L 13 VG 53/21
L 13 VG 53/21Sozialversicherungsgericht30.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-30
Aktenzeichen: L 13 VG 53/21
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0830.L13VG53.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2021 geändert.
Der Bescheid vom 03.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2020 wird für die Zeit vom 01.06.2017 bis zum 02.11.2017 aufgehoben. Der Beklagte wird für diesen Zeitraum zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates verpflichtet.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.09.2021 zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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