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L 3 R 431/21•Landessozialgericht NRW, 2024-09-06, L 3 R 431/21
L 3 R 431/21Sozialversicherungsgericht06.09.2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-06
Aktenzeichen: L 3 R 431/21
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:0906.L3R431.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden wegen der Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 1.000 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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