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L 10 KR 500/24 B ER•Landessozialgericht NRW, 2024-10-08, L 10 KR 500/24 B ER
L 10 KR 500/24 B ERSozialversicherungsgericht08.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-08
Aktenzeichen: L 10 KR 500/24 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:1008.L10KR500.24B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.08.2024 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum 28.05.2025 oder bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren S 24 KR 514/24, Sozialgericht Detmold, mit einer Lipidapherese zu versorgen.
Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten.
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