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L 14 R 531/24 B•Landessozialgericht NRW, 2024-11-28, L 14 R 531/24 B
L 14 R 531/24 BSozialversicherungsgericht28.11.2024
Die nachträgliche Berichtigung des Tenors eines verkündeten sozialgerichtlichen Urteils durch Beschluss des Vorsitzenden nach § 138 Satz 2 SGG ist jedenfalls dann generell unzulässig, wenn sich eine solche Unrichtigkeit ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils ergibt.
Entscheidungsdatum: 2024-11-28
Aktenzeichen: L 14 R 531/24 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2024:1128.L14R531.24B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14
Die nachträgliche Berichtigung des Tenors eines verkündeten sozialgerichtlichen Urteils durch Beschluss des Vorsitzenden nach § 138 Satz 2 SGG ist jedenfalls dann generell unzulässig, wenn sich eine solche Unrichtigkeit ausschließlich aus den Entscheidungsgründen des schriftlichen Urteils ergibt.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2022 aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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