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L 18 R 879/24 B•Landessozialgericht NRW, 2025-02-25, L 18 R 879/24 B
L 18 R 879/24 BSozialversicherungsgericht25.02.2025
Jedenfalls bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren muss zum Beleg einer offenbaren Unrichtigkeit der entgegenstehende Wille des Gerichts aus den Entscheidungsgründen evident hervorgehen. Soll der Kostentenor berichtigt werden, reicht hierfür jedenfalls der bloße Hinweis auf § 193 SGG ohne nähere Ausführungen zur Begründung der Kostenentscheidung nicht aus.
Entscheidungsdatum: 2025-02-25
Aktenzeichen: L 18 R 879/24 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2025:0225.L18R879.24B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18
Jedenfalls bei Entscheidungen im schriftlichen Verfahren muss zum Beleg einer offenbaren Unrichtigkeit der entgegenstehende Wille des Gerichts aus den Entscheidungsgründen evident hervorgehen. Soll der Kostentenor berichtigt werden, reicht hierfür jedenfalls der bloße Hinweis auf § 193 SGG ohne nähere Ausführungen zur Begründung der Kostenentscheidung nicht aus.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.06.2024 aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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