Landessozialgericht NRW, 2026-07-23, L 11 SF 96/25 EK DS

L 11 SF 96/25 EK DSSozialversicherungsgericht23.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 11 SF 96/25 EK DS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: L 11 SF 96/25 EK DS

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0723.L11SF96.25EK.DS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11

Tenor

Der Rechtsstreit wird an das zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) verwiesen, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.

Gründe

Gründe:

I.

Streitig ist eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Der Kläger erhob am 12. September 2019 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen (Az.: S 5 SF 76/19 DS) eine Klage gegen die Städteregion QQ., mit welcher er die Feststellung begehrte, dass die Weiterleitung von Sozialdaten durch die Städteregion QQ. rechtswidrig war. Ferner begehrte er die Verurteilung der Städteregion QQ. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50 Euro. Mit Beschluss vom 7. April 2020 erklärte das SG Aachen den Sozialrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Aachen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) durch Beschluss vom 21. November 2021 zurück (Az.: L 13 SF 24/21 DS). Eine dagegen vom Kläger eingelegte Beschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) durch Beschluss vom 28. April 2022 als unzulässig (Az.: B 10 SF 15/21 S). Eine gegen den Beschluss vom 21. November 2021 erhobene Anhörungsrüge des Klägers verwarf das LSG NRW durch Beschluss vom 6. Januar 2025 als unzulässig (Az.: L 13 SF 288/22 DS RG). Mit weiterem Beschluss vom 6. Januar 2025 wies das LSG NRW auch einen im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens gestellten Ablehnungsantrag des Klägers gegen den zuständigen Berichterstatter zurück (Az.: L 13 SF 316/24 AB).

Das VG Aachen trennte durch Beschluss vom 11. Dezember 2025 den Rechtsstreit ab, soweit die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet war (Az.: 8 K 2908/25, nunmehr: 5 K 2908/25). In dem abgetrennten Verfahren (Az.: 8 K 3586/25) erklärte das VG Aachen durch Beschluss vom 15. Dezember 2025 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht (LG) Aachen, weil dieses nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) ausschließlich zuständig sei. Dagegen legte der Kläger ebenfalls Beschwerde ein, der das VG Aachen nicht abhalf (Beschluss vom 23. Dezember 2025) und die nunmehr dem OVG NRW zur Entscheidung vorliegt (Az.: 16 E 782/25).

Der Kläger hatte bereits am 4. März 2021 eine Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG beim LSG NRW erhoben (Az. zunächst: L 11 52/21 EK DS, nunmehr: L 11 KR 96/25 EK DS).

Der Senat hat die Beteiligten in einem Schreiben vom 16. September 2025 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das OVG NRW zu verweisen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten zum Verfahren 5 K 2908/25 Bezug genommen.

II.

Der Rechtsstreit, für den das LSG NRW sachlich nicht zuständig ist, ist an das zuständige OVG NRW zu verweisen (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

Für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gegen ein Land ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig. Diese Regelung enthält eine Rechtswegzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Davon abweichend sieht § 173 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, dass die Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das OVG und an die Stelle der ZPO die VwGO tritt. Die Zuständigkeit des OVG NRW ist hier gegeben. Die Zuständigkeit des LSG nach § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff. GVG gilt nur in den der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 SGG zugewiesenen Angelegenheiten (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 17). Für das hier in Rede stehende Ausgangsverfahren ist jedoch durch den rechtskräftig gewordenen Verweisungsbeschluss des SG Aachen vom 7. April 2020 verbindlich geklärt, dass nicht der Sozial-, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Damit sind die Verwaltungsgerichte auch für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zuständig (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. August 2020 - L 10 SF 33/18 EK - juris, Rn. 5).

Dem stünde nicht entgegen, wenn der Kläger nach rechtskräftiger Beendigung des Ausgangsverfahrens auch eine Verzögerung während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens beim SG Aachen und LSG NRW geltend machen würde. Bei dem begehrten Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch gegen das beklagte Land, der sich nicht in selbständige Ansprüche für die Verfahrensabschnitte in der Sozial- und die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufteilen lässt. Bezugspunkt des Entschädigungsanspruchs ist das gesamte Verfahren, soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18). Gemeint ist damit nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Dies gilt auch, wenn das Verfahren über mehrere Instanzen oder - wie hier - bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23/12 D - juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 5 B 1/21 - BVerwGE 174, 234 ff., Rn. 18; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 5 AZA 84/17 - juris, Rn. 7; LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 6). Das der Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren umfasst damit auch den Streit um den zutreffenden Rechtsweg einschließlich des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens beim LSG NRW (Az.: L 13 SF 24/21 DS) und aller Nebenverfahren (z.B. Richterablehnung, Anhörungsrüge).

Ob die Abtrennung des Rechtsstreits und Verweisung an das LG Aachen im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch - im Falle der Rechtskraft dieser Entscheidung - dazu führt, dass neben dem OVG NRW auch das OLG Köln oder nur das zuletzt genannte Gericht für einen Entschädigungsanspruch zuständig wird, obliegt nicht der Entscheidung des Senats (vgl. aber zur Einheitlichkeit des Streitgegenstandes: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 15 ff.). Diese Frage wird ggf. das OVG NRW zu beantworten haben.

Das OVG NRW wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das BSG liegen nicht vor (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

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