Landessozialgericht NRW, 2026-08-05, L 9 SO 184/26 B ER

L 9 SO 184/26 B ERSozialversicherungsgericht05.08.2026

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 184/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-05

Aktenzeichen: L 9 SO 184/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0805.L9SO184.26B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 02.07.2026 wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 02.07.2026 hat der Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 08.05.2026 geändert und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übernahme der Kosten zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2026 hat die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 02.07.2026 zu ändern und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Es seien neue medizinische Tatsachen eingetreten bzw. Erkenntnisse gewonnen worden. Für dieses Verfahren hat sie Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Der Antrag ist unstatthaft und in entsprechender Anwendung von § 202 SGG, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Eine Abänderung der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Zwar wird vertreten, dass auch eine einstweilige Anordnung iSd § 86b Abs. 2 SGG - ebenso wie gem. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung - jederzeit geändert oder aufgehoben werden könne (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 11.10.2020 - L 7 SO 3392/10 ER-B; Jüttner/Werhahn in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. § 86b Rn. 80). Nach einer teilweise vertreten Auffassung soll dies nicht nur gelten, wenn eine entsprechende Anordnung ergangen ist, sondern auch wenn - wie hier - der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist (LSG Berlin Beschluss vom 26.10.2004 - L 15 B 88/04 KR ER).

Jedenfalls der letztgenannten Auffassung - Erstreckung der Abänderungsbefugnis auf die Ablehnung einstweiliger Anordnungen - folgt der Senat nicht. Zur Begründung dieser Auffassung wird eine aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) abzuleitende „doppelt analoge“ Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG herangezogen (LSG Berlin Beschluss vom 26.10.2004 - L 15 B 88/04 KR ER). Für eine derartige doppelte Analogie liegen indes die Voraussetzungen nicht vor, da zwischen dem Erlass der begehrten Maßnahme - sei es die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung iSd § 86b Abs. 1 SGG, sei es der Erlass einer einstweiligen Anordnung iSd § 86b Abs. 2 SGG - und der Ablehnung eines entsprechenden Antrags so große Unterschiede bestehen, dass eine Analogie ausscheidet (zu den Voraussetzungen einer Analogie vergl. nur BSG Urteil vom 25.05.2022 - B 11 AL 29/21 R; Urteil des Senats vom 10.10.2024 - L 9 SO 56/24 KL). Während der Verpflichtete bei Erlass einer dem Eilantrag stattgebenden Maßnahme die damit verbundene Leistungspflicht während der Laufzeit der einstweiligen Anordnung erfüllen muss und ihm, wenn es sich um eine zweitinstanzlich erlassene Maßnahme handelt, eine Beschwerde nicht möglich ist (§ 177 SGG), kann im Fall der Ablehnung des Eilantrags unter Beachtung der begrenzten materiellen Rechtskraft derartiger Entscheidungen (dazu nur Beschluss des Senats vom 23.11.2016 - L 9 SO 132/16 B; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 15.03.2021 - L 7 AY 390/21 ER-B) ein erneuter Eilantrag gestellt werden. Auch nach dem Verfassungsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG ist also weder eine analoge Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auf Ablehnungsentscheidungen noch eine entsprechend erweiterte (verfassungskonforme) Auslegung von § 86b Abs. 2 SGG geboten (ebenso Burkiczak in jurisPK SGG § 86b Rn. 539 mwN).

Prozesskostenhilfe kann die Antragstellerin nicht beanspruchen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).

Die Kostentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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