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L 4 U 406/25•Landessozialgericht NRW, 2026-08-14, L 4 U 406/25
L 4 U 406/25Sozialversicherungsgericht14.08.2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-14
Aktenzeichen: L 4 U 406/25
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2026:0814.L4U406.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Duisburg vom 25.08.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erfüllungsfiktion einer Erstattung der Beklagten an die Deutsche Rentenversicherung L. nach §§ 107, 103 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Mit Bescheid vom 07.07.2022 gewährte die Beklagte dem Kläger, der eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung L. (J.) bezieht, ab dem 17.03.2022 auf unbestimmte Zeit wegen der Folgen einer bereits anerkannten Berufskrankheit nach Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 4103) eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H.. Ausweislich der Ausführungen zur Berechnung der Rente behielt sie die sich ergebende Nachzahlung für den Zeitraum 17.03.2022 bis 31.07.2022 i.H.v. 2.462,07 € vorerst ein, um ggf. bereits gezahlte Leistungen anderer Sozialleistungsträger zu erstatten. Darüber erhalte der Kläger eine Abrechnung.
Am 22.07.2022 machte die J. gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X i.H.v. 1.560,00 € geltend. Mit Schreiben vom 29.07.2022 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die J. auf den einbehaltenen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.462,07 € einen Erstattungsanspruch i.H.v. 1.560,00 € geltend gemacht habe. Der Restbetrag i.H.v. 902,07 € werde auf das Konto des Klägers überwiesen.
Gegen das Schreiben vom 29.07.2022 erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2022 Widerspruch, mit welchem er die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages in voller Höhe und somit i.H.v. weiteren 1.560,00 € geltend machte. Der durch die Berufskrankheit Geschädigte sei der Versicherte und nicht etwa die Rentenversicherung. Hier gehe weit über die Hälfte des Nachzahlungsbetrages an die Rentenversicherung, obwohl nicht erkennbar sei, inwieweit dieser ein Schaden durch die BK 4103 entstanden sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2023 unter Verweis auf § 93 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zurück. Der Rentenanspruch aus der J. entfalle aufgrund dieser Vorschrift nachträglich teilweise durch die Erhöhung der Rente des Klägers wegen der anerkannten BK 4103. Sie, die Beklagte, sei daher erstattungspflichtig. Gerade für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Rente aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung bestehe, solle und dürfe die Rente insoweit nicht geleistet werden, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Die Leistungsansprüche des Klägers gegen sie, die Beklagte, für den Zeitraum 17.03.2022 bis 31.07.2022 seien somit bereits durch die überhöhten Zahlungen des Rentenversicherungsträgers erfüllt worden. Sie sei daher verpflichtet gewesen, den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers zu befriedigen, sodass nicht der vollständige Nachzahlungsbetrag an den Kläger habe ausgezahlt werden können.
Dagegen hat der Kläger am 04.09.2023 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen,die Beklagte leiste in Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Dies sei zwar für den Kläger von Vorteil, denn andernfalls wäre ein Rückgriff auf ehemalige Arbeitgeber oftmals nicht möglich. Dies rechtfertige es jedoch nicht, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herabzusetzen und Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung dort zu verbuchen . Bei einer Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung werde der Schadensersatzgedanke, der hinter den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, ausgehöhlt. Der Genugtuungsfunktion der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werde nicht genüge getan. Durch die Anrechnung der verschiedenen Sozialleistungen werde der durch die Arbeit erkrankte Versicherungsnehmer im Ergebnis nicht ausreichend entschädigt. Hier entstehe eine Lücke im System, die es zu schließen gelte. Die Gesetzeslage sei zwar bekannt, begegne aber verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 29.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2023 abzuändern und den vollständigen Nachzahlungsbetrag an ihn auszuzahlen, also einen weiteren Betrag i.H.v. 1.560,00 €.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Einbehaltung sei im Hinblick auf die Erfüllungsfunktion des § 107 Abs. 1 SGB X rechtmäßig. Wegen § 93 Abs. 1 SGB VI könne die Rentenversicherung in dem Zeitraum, für den nachträglich eine Rente aufgrund der Berufskrankheit zugesprochen worden sei, zu viel geleistet haben, sodass sie einen Erstattungsanspruch gegen die Berufsgenossenschaft habe.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Verfügungen vom 04.03.2024, 03.04.2024 und 16.05.2024 auf die ständige obergerichtliche Rechtsprechung und die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen. Sodann hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2025 abgewiesen und dem Kläger Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 400,00 € auferlegt. Gemäß § 107 Abs. 1 SGB X gelte der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Vorliegend gelte der Nachzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte von insgesamt 2.462,07 € in Höhe des von der J. gegenüber der Beklagten nach § 103 Abs. 1, Abs. 2 SGB X geltend gemachten Erstattungsanspruchs von 1.560,00 € als erfüllt. Der Anspruch des Klägers gegen die J. sei nachträglich für den Zeitraum vom 17.03.2022 bis 31.07.2022 i.H.v. 1.560,00 € entfallen, da die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.07.2022 für diesen Zeitraum eine Unfallrente gewährt habe, § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Folglich sei die Beklagte gegenüber der J. erstattungspflichtig gewesen. Gegen diese teilweise Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 93 SGB VI auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine missbräuchliche Rechtsverteidigung sei anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsse. Dies sei hier der Fall, was nicht zuletzt daraus folge, dass der Kläger keinerlei Rechtsargumente gegen die eindeutige gesetzliche Regelung gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vortrage, sondern diese sinngemäß lediglich für ungerecht erachte. Er sei mit gerichtlicher Verfügung vom 04.03.2024 auch darauf hingewiesen worden, dass das Bundessozialgericht (BSG) keinerlei Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Anrechnungsvorschrift erkannt habe. Gleichwohl habe er an seinem Klagebegehren festgehalten.
Gegen den am 26.08.2025 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.09.2025 Berufung eingelegt. Von dem Nachzahlungsbetrages in Höhe von 2.462,07 € seien 1.560,00 € an die J. ausgekehrt worden. Die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung habe er mit eigenen Beiträgen erdient. Demgegenüber seien die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung etwas vollkommen anderes; denn die gesetzliche Unfallversicherung leiste in Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Der Schadenersatzgedanke der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werde durch die Anrechnung bei den Rentenleistungen ausgehöhlt. Auch die Genugtuungsfunktion gehe ins Leere, wenn der Rentenversicherungsträger in weiten Teilen von der Verletztenrente profitiere. Allenfalls eine hälftige Anrechnung unter der Berücksichtigung der hälftig erbrachten Beiträge zur Rentenversicherung wäre der Versichertengesellschaft nachvollziehbar zu machen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 25.08.2025 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2023 zu verpflichten, den vollständigen Nachzahlungsbetrag, also einen weiteren Betrag in Höhe von 1.560 €, auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 29.07.2022 sei festgestellt worden, dass unter Berücksichtigung des Erstattungsanspruches der J. in Höhe von 1.560,00 € noch ein Restbetrag in Höhe von 902,07 € an den Kläger zur Auszahlung gelange. Es bestehe kein Anspruch auf Auszahlung des kompletten Nachzahlungsbetrages an den Kläger.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.02.2026 die Berufung der Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Mit Schriftsätzen vom 05.02.2026 und 07.02.2026 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 03.02.2026 gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Der Senat entscheidet zudem im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2023 nicht im Sinn von § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da diese Entscheidung rechtmäßig ist.
Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 1.560,00 € an Verletztenrente, weil sein im Bescheid vom 07.07.2022 festgestellter Anspruch insoweit nach § 107 Abs. 1 SGB X durch den Erstattungsanspruch der J. als erfüllt gilt. Zutreffend haben die Beklagte im Widerspruchsbescheid und das SG ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 103 Abs. 1 SGB X gegenüber der J. als nachrangigem Träger (§ 93 SGB VI) erstattungspflichtig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im weiteren Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger sich inhaltlich nicht gegen die Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X und die Erstattungspflicht nach § 103 SGB X wendet, sondern gegen die gesetzliche Anrechnungs- und Nichtleistungsanordnung des § 93 SGB VI. Die Entscheidung der J. über die Änderung des Zahlbetrages ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und dieses Rechtsstreits. Fehler in der Höhe des Erstattungsbetrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die Kostenentscheidung des SG, einschließlich derjenigen nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, ist nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegenüber dem SG ausdrücklich erklärt, dass die Gesetzeslage bekannt sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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