8 U 59/78•Oberlandesgericht Düsseldorf, 1978-10-19, 8 U 59/78
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1978-10-19, 8 U 59/78
8 U 59/78Obergericht19.10.1978
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 59/78 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1978-10-19
Aktenzeichen: 8 U 59/78
ECLI: ECLI:DE:OLGD:1978:1019.8U59.78.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Koenen, des Richters am Oberlandesgericht Koenigk und der Richterin am Landgericht Schickert-Barlage
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Januar 1978 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung von 8.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaften erbracht werden.
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