22 W 6/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-04-17, 22 W 6/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-04-17, 22 W 6/02
22 W 6/02Obergericht17.04.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 W 6/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-04-17
Aktenzeichen: 22 W 6/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2000:0417.22W6.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Krefeld vom 4.12.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die von dem Antragsgegner auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Krefeld vom 1.10.2001 zu erstattenden Kos-ten werden auf 2.428,30 EUR (= 4.749,34 DM) nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 seit dem 9.11.2001 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antrag-stellerin zu 96 % sowie der Antragsgegner zu 4 %.
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