20 U 83/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-08-01, 20 U 83/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-08-01, 20 U 83/00
20 U 83/00Obergericht01.08.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 83/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-01
Aktenzeichen: 20 U 83/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2000:0801.20U83.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 42. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Februar 2000 teilweise abgeändert.
Der Beschluß der Kammer vom 13. Dezember 1999 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegner verurteilt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Fahrschulleistungen zu bewerben und dabei auf eine langjährige fast 40-jährige Tradition der „Fahrschule G.“ hinzuweisen.
Insoweit wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
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