I-22 U 84/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-12-08, I-22 U 84/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2000-12-08, I-22 U 84/00
I-22 U 84/00Obergericht08.12.2000
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 84/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-08
Aktenzeichen: I-22 U 84/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2000:1208.I22U84.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13.4.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 3.) und 4.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.12.1997 zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 50 %, zu 50 % tragen sie die Beklagten zu 3.) und 4.) als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) und 4.) tragen diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 50 % selbst, zu 50 % tragen sie die Beklagten zu 3.) und 4.) als Gesamtschuldner.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 2/3, zu 1/3 trägt sie der Beklagte zu 3.).
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) trägt dieser selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 2/3 selbst, zu 1/3 trägt sie der Beklagte zu 3.).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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