I-15 U 205/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-05-23, I-15 U 205/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-05-23, I-15 U 205/00
I-15 U 205/00Obergericht23.05.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 205/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-23
Aktenzeichen: I-15 U 205/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0523.I15U205.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 5. Juli 2000 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 29. Dezember 1997 – Ur.-Nummer für 1997 S des Notars Dr. S. in Düsseldorf – wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse erbringen.
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