I-6 U 194/99•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-06-07, I-6 U 194/99
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2001-06-07, I-6 U 194/99
I-6 U 194/99Obergericht07.06.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 194/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-07
Aktenzeichen: I-6 U 194/99
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2001:0607.I6U194.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Das am 7. September 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senats in der Fassung des Beschlusses vom 29. Dezember 2000 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 21.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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