VI-Kart 16/00 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-13, VI-Kart 16/00 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-13, VI-Kart 16/00 (V)
VI-Kart 16/00 (V)Obergericht13.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 16/00 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-13
Aktenzeichen: VI-Kart 16/00 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0213.VI.KART16.00V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Die Verfügung der 8. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes vom 9.8.2000 (B 8 - 50500-VH-77/00, in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 15.8.2000) war unbegründet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Bundes-kartellamt zu tragen.
Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-wendigen außergerichtlichen Kosten sind den Beteiligten zu 1 bis 6 vom Bundeskartellamt zu erstatten.
Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wird für das Bun-deskartellamt zugelassen.
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