Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-02-19, 24 U 129/01

24 U 129/01Obergericht19.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 129/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-19

Aktenzeichen: 24 U 129/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0219.24U129.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin über den durch Teilanerkenntnisurteil desselben Gerichts vom 28. März 2001 zugesprochenen Betrag hinaus weitere 685,03 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 4.959,97 Euro seit dem 09. Juni 2000 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 36% und der Beklagten zu 64% auferlegt; die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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