Verg 43/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-11, Verg 43/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-11, Verg 43/01
Verg 43/01Obergericht11.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 43/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-11
Aktenzeichen: Verg 43/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0311.VERG43.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 5. November 2001 (VK 2 – 34/01) aufgehoben.
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Der Antragsgegnerin wird untersagt, entgeltliche Verträge mit einem Auftragswert oberhalb des Schwellenwerts im Sinne des § 100 Abs. 1 GWB betreffend die Leistungen oder Teile der Leistungen zur nationalen Stützungsstruktur für die Gemeinschaftsinitiative EQUAL (ursprünglich am 14. Juni 2000 ausgeschrieben unter 2000/S 90-059308) zu schließen, ohne zuvor ein Verfahren zur Erteilung von Aufträgen nur im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabe (§§ 97 ff. GWB) durchzuführen.
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Es wird festgestellt, daß folgende von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen miteinander geschlossene Verträge nichtig sind: Öffentlich-rechtlicher Vertrag vom 15. Juni 2001 und „den Beleihungsvertrag ergänzende Vereinbarung„ vom 22. August 2001.
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a) Die Antragstellerin hat 5 % der gesamten Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens beider Instanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen, die der Antragsgegnerin in beiden Instanzen und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren entstanden sind, zu tragen.
b) Der Antragsgegnerin werden 95 % der gesamten Kosten erster Instanz einschließlich der ihr und der Antragstellerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auferlegt.
c) Die Antragsgegnerin hat je 63 % der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
d) Die Beigeladene hat je 32 % der im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.
e) Jeweils 95 % der ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen fallen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen selbst zur Last.
f) Die Hinzuziehung je eines anwaltlichen Bevollmächtigten war für die Antragstellerin und die Antragsgegnerin in beiden Instanzen und für die Beigeladene im Beschwerdeverfahren notwendig.
- Beschwerdewert: 869.196,19 Euro (= 1,7 Mio. DM).
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