I-23 U 140/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-19, I-23 U 140/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-19, I-23 U 140/01
I-23 U 140/01Obergericht19.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 140/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-19
Aktenzeichen: I-23 U 140/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0319.I23U140.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2001 verkündete Ur-teil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Mai 2001 abgeändert und wir folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 27.6.1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 27.6.1996 wird mit der Maß-gabe, dass der Vornahme der Beklagten "K" (nicht: G") lautet, aufrecht er-halten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 11.500,- DM (= 5.879,86 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 12.1.1996 zu zahlen. Im übrigen wird es im Ausspruch zur Hauptsache aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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