8 U 76/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-21, 8 U 76/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-21, 8 U 76/01
8 U 76/01Obergericht21.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 U 76/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-21
Aktenzeichen: 8 U 76/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0321.8U76.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. März 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der erstinstanzlichen Zivilkammer vom 10. Februar 2000 wird aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 12.191,04 DM (= 6.233,18 EUR) nebst 4 % Zinsen aus 9.623,70 DM (= 4.920,52 EUR) seit dem 15. Oktober 1997 und aus weiteren 2.567,34 DM (= 1.312,66 EUR) seit dem 8. Januar 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 30 % und der Beklagten 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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