I-8 U 48/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-21, I-8 U 48/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-03-21, I-8 U 48/01
I-8 U 48/01Obergericht21.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 48/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-21
Aktenzeichen: I-8 U 48/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0321.I8U48.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht S. und die Richterin am Oberlandesgericht S.-B.
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Januar 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden, die aufgrund ihres Selbst-tötungsversuches am 6. Juni 1998 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprü-che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Kosten des Rechtsstreites - beider Instanzen - hat die Beklagte zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 60.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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