VI-Kart 2/02 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-22, VI-Kart 2/02 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-22, VI-Kart 2/02 (V)
VI-Kart 2/02 (V)Obergericht22.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 2/02 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-22
Aktenzeichen: VI-Kart 2/02 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0422.VI.KART2.02V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 15. Januar 2002 (B 11 - 41/01) anzuordnen, wird zurückgewiesen, soweit sich die Beschwerde gegen den Ausspruch in Ziffer 11 Absatz 1 (Vorlage der Netznutzungsentgelt-Kalkulation und Erläuterung der Kalkulationsgrundlagen und -methoden, so dass die einzelnen Kosten den jeweiligen Kostenstellen und Kostenträgern im Netzbetrieb zugeordnet werden können, gegebenenfalls unter Angabe der Verteilungsschlüssel und Herleitung der Entgelte aus den Kostenblöcken ) wendet.
Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 11 Absatz 2 des Auskunftsbeschlusses, soll eine Entscheidung erst ergehen, nachdem die Parteien zur Erforderlichkeit und sachlichen Rechtfertigung der dort verlangten Angaben Stellung genommen haben.
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