I-8 U 5/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-25, I-8 U 5/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-25, I-8 U 5/01
I-8 U 5/01Obergericht25.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-8 U 5/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-25
Aktenzeichen: I-8 U 5/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0425.I8U5.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2000 verkündete Ur-teil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten zu 3) und zu 4) durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 6.000 € und die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 5) und 6) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € ab-wenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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