Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-04-30, VI-Kart 1/01 (V)

VI-Kart 1/01 (V)Obergericht30.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 1/01 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-04-30

Aktenzeichen: VI-Kart 1/01 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0430.VI.KART1.01V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluß des Bundeskartellamts, 6. Beschlußabteilung, vom 21. Dezember 2000 (Az.: B6 - 22131 - U - 123/00) wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Bundeskartellamt sowie den weiteren Verfahrensbeteiligten die notwendigen Kosten, die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden sind, zu erstatten.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 DM =

255.645,94 Euro festgesetzt.

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