12 U 49/00•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-23, 12 U 49/00
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-23, 12 U 49/00
12 U 49/00Obergericht23.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 49/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-23
Aktenzeichen: 12 U 49/00
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0523.12U49.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 1999 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass nur noch wegen einer voll-streckbaren Forderung in Höhe von 319.557,42 EUR die Zwangsvollstre-ckung in den streitigen Grundbesitz von den Beklagten geduldet wer-den muss.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 285.000 EUR abzuwen-den, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.
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