I-23 U 193/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-28, I-23 U 193/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-05-28, I-23 U 193/01
I-23 U 193/01Obergericht28.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 193/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-28
Aktenzeichen: I-23 U 193/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0528.I23U193.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 2001 ver-kündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-weise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.655,59 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 28.3.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der im Besitz des Klägers befindlichen, ihm zuvor von der Beklagten übergebenen Buchführungs- und Steuerunterlagen für die Jahre 1996 und 1997, insbesondere Eingangs-Rechnungen, Ausgangs-Rechnungen, Kassenbelege und Kassenbücher, Saldenlisten, Buchungsjournale, Kontoauszüge der D S sowie der S W, Kopien von Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung, in 1996 und 1997 erlassene Steuerbescheide früherer Jahre, Schriftverkehr mit dem Finanzamt W-B sowie der Stadt W Lohnabrechnungen, Lohnjournale, Beitragsnachweise an die A sowie die B E und von den Vorgängen des Klägers angefertigte Kontenblätter.
Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Drit-tel und die Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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