2a Ss (OWi) 92-02-(OWi) 33-02 III•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-06-03, 2a Ss (OWi) 92-02-(OWi) 33-02 III
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-06-03, 2a Ss (OWi) 92-02-(OWi) 33-02 III
2a Ss (OWi) 92-02-(OWi) 33-02 IIIObergericht03.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2a Ss (OWi) 92-02-(OWi) 33-02 III — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-06-03
Aktenzeichen: 2a Ss (OWi) 92-02-(OWi) 33-02 III
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0603.2A.SS.OWI92.02OWI.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt wird.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils wird jedoch
insoweit ergänzt, als das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallene Gerichtsgebühr, die der Betroffene zu tragen hat, wird um 1/5 ermäßigt; die im Rechtsbe-schwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt.
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