I-6 U 193/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-06-06, I-6 U 193/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-06-06, I-6 U 193/01
I-6 U 193/01Obergericht06.06.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 193/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-06-06
Aktenzeichen: I-6 U 193/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0606.I6U193.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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