Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-06-19, I-15 U 211/01

I-15 U 211/01Obergericht19.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 211/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-19

Aktenzeichen: I-15 U 211/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0619.I15U211.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24.08.2001 abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Europäischen Union geschäftsansässigen Bank oder Sparkasse geleis-tet werden.

Die Revision wird zugelassen.

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