Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-06-27, I-21 U 19/02

I-21 U 19/02Obergericht27.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 19/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-27

Aktenzeichen: I-21 U 19/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0627.I21U19.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14.12.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.701,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % hieraus für die Zeit vom 24.01.2001 bis zum 16.04.2001 und 5 % über dem Spitzenrefinanzie-rungszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.04.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auf-erlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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