7 WF 73/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-07-08, 7 WF 73/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-07-08, 7 WF 73/02
7 WF 73/02Obergericht08.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 WF 73/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-08
Aktenzeichen: 7 WF 73/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0708.7WF73.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familliensachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Be-schluss des Amtsgerichts - Rechtspfleger - Neuss vom 23. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmit-tels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die dem Beteiligten zu 1. für die Verfahrenspflegschaft aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung nebst Aufwendungsersatz wird festgesetzt auf 221,61 EUR.
Im übrigen werden die Erstattungsanträge vom 30. Oktober 2001 und vom 16. Januar 2002 zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtsgebühren des Beschwerde-verfahrens nach einem Geschäftswert von 686,97 EUR. Außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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