Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-07-09, I-20 U 154/01

I-20 U 154/01Obergericht09.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 154/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-09

Aktenzeichen: I-20 U 154/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0709.I20U154.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2001 teilweise abge-ändert.

Die Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsklage (Ziff. I. - III. der Kla-geanträge und des Tenors des angefochtenen Urteils) werden abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 105 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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