VI-Kart 25/02 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-07-11, VI-Kart 25/02 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-07-11, VI-Kart 25/02 (V)
VI-Kart 25/02 (V)Obergericht11.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 25/02 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-11
Aktenzeichen: VI-Kart 25/02 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0711.VI.KART25.02V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Tenor zum Beschluss v. 11.07.2002:
I.
Auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 2. ergehen vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über die Anordnungsanträge - wegen der Dringlichkeit der Sache ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und der übrigen Verfahrensbeteiligten - folgende einstweilige Anordnungen:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die die Antragstellerin zu 1. gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 - Gesch.-Z.: I B 1 -220840/129 - (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Be-schlüssen vom 17. Januar 2002 [E./G.] und vom 26. Februar 2002 [E./B.] untersagten Zusammenschlußvorhaben unter Auflagen) eingelegt hat, so-wie der Beschwerde, die die Antragstellerin zu 2. gegen die vorbezeichnete Verfügung des Antragsgegners ebenfalls schon eingelegt hat oder noch einlegen wird, wird angeordnet.
Die Anordnung zu 1. bedeutet zugleich, daß es den Beteiligten zu 1. bis 15. untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen oder am Vollzug dieser Zusammenschlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Betei-ligten zu 1. ferner untersagt, Anteile an den Beteiligten zu 3., zu 4. und zu 14. zu erwerben, die - allein oder zusammen mit Anteilen, die der Beteilig-ten zu 1. im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören - 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte der Beteiligten zu 3., zu 4. o-der zu 14. erreichen oder die Beteiligte zu 1. in die Lage versetzen, unmit-telbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluß (im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auf die Beteiligte zu 3., zu 4. oder zu 14. aus-zuüben.
Für den Fall, daß die Beteiligten zu 1. bis 14. schon mit der Vollziehung der angemeldeten Zusammenschlüsse begonnen oder diese (auch teilweise) schon vollzogen haben, wird
a)
der Beteiligten zu 1. untersagt, Stimmrechte aus Anteilen an den Beteiligten zu 3. und zu 14. und damit mittelbar an der Beteiligten zu 4. auszuüben o-der Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. (einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften) zu nehmen,
b)
der Beteiligten zu 1. untersagt, Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- und Vorstandsämter bei den Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. mit Organ-mitgliedern oder Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. oder ihrer Konzerngesell-schaften zu besetzen,
c)
der Beteiligten zu 2. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 3. zu enthalten,
d)
den Beteiligten zu 5. bis 13. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 14. zu enthalten.
II.
Der Senat behält sich vor, die zunächst vorläufig getroffenen Anordnungen zu I. ganz oder teilweise zu ändern, sobald der Antragsgegner und die übri-gen Verfahrensbeteiligten - zumindest die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 15. - Gelegenheit gehabt haben werden, zu den Anordnungsanträgen vom 5. und 10. Juli 2002 Stellung zu nehmen (siehe nachfolgend III.).
III.
Termin zur mündlichen Verhandlung über die Anordnungsanträge wird be-stimmt auf den
-
Juli 2002, 11.30 Uhr, Plenarsaal des Oberlandesgerichts.
Alle Verfahrensbeteiligten werden gebeten, eventuell beabsichtigte schrift-sätzliche Stellungnahmen bis zum 22. Juli 2002 (Eingang auf der Ge-schäftsstelle des Kartellsenats) einzureichen.
Die bisher nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Verfahrensbeteilig-ten werden darauf hingewiesen, daß sie sich, falls sie sich aktiv am Verfah-ren vor dem Beschwerdegericht (Kartellsenat) beteiligen wollen, durch ei-nen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-mächtigten vertreten lassen müssen (§ 68 Satz 1 GWB; dieser Hinweis gilt gemäß § 68 Satz 2 GWB nicht für den Antragsgegner).
Vorsorglich werden die Ladungsfrist und die Einlassungsfrist auf zwei Tage abgekürzt.
IV.
Der Antragsgegner wird aufgefordert, die Verfahrensakten dem Senat un-verzüglich zu übersenden.
Tenor zum Beschluss vom 25.07.2002:
I.
Der auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1. und 2. erlassene Senats-beschluß vom 11. Juli 2002 wird zu Ziffer I. der Beschlußformel bis zur Be-schwerdeentscheidung aufrecht erhalten.
II.
Auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 3. und 4. ergehen folgende einst-weilige Anordnungen:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die die Antragstellerinnen zu 3. und 4. gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2002 - Gesch.-Z.: I B 1 -220840/129 - (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Beschlüssen vom 17. Januar 2002 [E./G.] und vom 26. Februar 2002 [E./B.] untersagten Zusammenschlußvorhaben unter Auflagen) eingelegt haben, wird angeordnet.
Die Anordnung zu II. 1. bedeutet zugleich, daß es den Beteiligten zu 1. bis 15. untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen und einen schon begonnenen Vollzug fortzusetzen oder am Vollzug einschließ-lich der Fortsetzung eines schon begonnenen Vollzugs dieser Zusammen-schlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Beteiligten zu 1. ferner unter-sagt, Anteile an den Beteiligten zu 3., zu 4. und zu 14. zu erwerben, die - allein oder zusammen mit Anteilen, die der Beteiligten zu 1. im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören - 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals o-der der Stimmrechte der Beteiligten zu 3., zu 4. oder zu 14. erreichen oder die Beteiligte zu 1. in die Lage versetzen, unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluß (im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auf die Beteiligte zu 3., zu 4. oder zu 14. auszuüben.
Für den Fall, daß die Beteiligten zu 1. bis 14. schon mit der Vollziehung der angemeldeten Zusammenschlüsse begonnen oder diese (auch teilweise) schon vollzogen haben, wird
a)
der Beteiligten zu 1. untersagt, Stimmrechte aus Anteilen an den Beteiligten zu 3. und zu 14. und damit mittelbar an der Beteiligten zu 4. auszuüben o-der Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. (einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften) zu nehmen,
b)
der Beteiligten zu 1. untersagt, Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- und Vorstandsämter bei den Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. mit Organ-mitgliedern oder Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. oder ihrer Konzerngesell-schaften zu besetzen,
c)
der Beteiligten zu 2. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 3. zu enthalten,
d)
den Beteiligten zu 5. bis 13. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 14. zu enthalten.
III.
Die in der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2002 gestellten Anträge des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1. bis 4., die Anträge der Antrag-stellerinnen zu 1. bis 4. zurückzuweisen und die vom Senat am 11. Juli 2002 vorläufig erlassenen einstweiligen Anordnungen aufzuheben, werden zurückgewiesen.
Tenor zum Beschluss vom 16.12.2002:
I.
Zur Klarstellung wird festgestellt, daß der Senatsbeschluß vom 4. Septem-ber 2002 infolge der Zurücknahme der Beschwerde der Beschwerdeführe-rin zu 7. außer Kraft getreten ist, soweit der Senat die aufschiebende Wir-kung dieser Beschwerde angeordnet und ergänzende einstweilige Anord-nungen zugunsten der Beschwerdeführerin zu 7. erlassen hat.
II.
Die Anträge des Beschwerdegegners sowie der Beteiligten zu 1. bis 3. auf Aufhebung der mit den Senatsbeschlüssen vom 11. Juli, 25. Juli, 4. Sep-tember und 18. September 2002 erlassenen einstweiligen Anordnungen werden zurückgewiesen.
III.
Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen zu 8. und zu 11. ergehen fol-gende einstweilige Anordnungen:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden, die die Beschwerdeführerin-nen zu 8. und 11. gegen die Ministererlaubnis des Beschwerdegegners - Erlaubnisverfügung vom 5. Juli 2002 in der Fassung der Änderungsverfü-gung vom 18. September 2002 - [Gesch.-Z.: I B 1 -220840/129 (Erlaubnis zu den vom Bundeskartellamt mit Beschlüssen vom 17. Januar 2002 [E.../G...] und vom 26. Februar 2002 [E.../B...] untersagten Zusam-menschlußvorhaben unter Auflagen)] eingelegt haben, wird angeordnet.
Die Anordnung zu III. 1. bedeutet zugleich, daß es den Beteiligten zu 1. bis 15. untersagt ist, die angemeldeten Zusammenschlüsse zu vollziehen und einen schon begonnenen Vollzug fortzusetzen oder am Vollzug einschließ-lich der Fortsetzung eines schon begonnenen Vollzugs dieser Zusammen-schlüsse mitzuwirken. Ergänzend wird der Beteiligten zu 1. ferner unter-sagt, Anteile an den Beteiligten zu 3., zu 4. und zu 14. zu erwerben, die - allein oder zusammen mit Anteilen, die der Beteiligten zu 1. im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB gehören - 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals o-der der Stimmrechte der Beteiligten zu 3., zu 4. oder zu 14. erreichen oder die Beteiligte zu 1. in die Lage versetzen, unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluß (im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) auf die Beteiligte zu 3., zu 4. oder zu 14. auszuüben.
Für den Fall, daß die Beteiligten zu 1. bis 14. schon mit der Vollziehung der angemeldeten Zusammenschlüsse begonnen oder diese (auch teilweise) schon vollzogen haben, wird
a)
der Beteiligten zu 1. untersagt, Stimmrechte aus Anteilen an den Beteiligten zu 3. und zu 14. und damit mittelbar an der Beteiligten zu 4. auszuüben o-der Einfluß auf die Geschäftsführung der Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. (einschließlich etwaiger Tochtergesellschaften) zu nehmen,
b)
der Beteiligten zu 1. untersagt, Aufsichtsrats-, Geschäftsführungs- und Vorstandsämter bei den Beteiligten zu 3., zu 14. und/oder zu 4. mit Organ-mitgliedern oder Mitarbeitern der Beteiligten zu 1. oder ihrer Konzerngesell-schaften zu besetzen,
c)
der Beteiligten zu 2. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 3. zu enthalten,
d)
den Beteiligten zu 5. bis 13. untersagt, sich einer Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beteiligten zu 14. zu enthalten.
IV.
Auf jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. werden die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli und 25. Juli 2002 zur Klarstellung folgen-dermaßen ergänzt:
Die zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. erlassenen einstwei-ligen Anordnungen gelten auch für die Änderungsverfügung des Beschwer-degegners vom 18. September 2002 (siehe oben III. 1.).
V.
Der Vorbehalt zu Ziffer 2. der Beschlußformel des Senatsbeschlusses vom 18. September 2002 entfällt.
VI.
Der Beschwerdeführerin zu 5. wird aufgegeben, unverzüglich - spätestens bis zum 6. Januar 2003 - zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1. vom 26. No-vember 2002, soweit dieser Schriftsatz die Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 5. betrifft, Stellung zu nehmen.
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