I-6 U 170/04•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-07-18, I-6 U 170/04
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-07-18, I-6 U 170/04
I-6 U 170/04Obergericht18.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 170/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-18
Aktenzeichen: I-6 U 170/04
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0718.I6U170.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 2. gegen das am 19. Juni 2001 verkündete Ur-teil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.
Der Kläger zu 1. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Der Kläger zu 1. trägt seine zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und ein Sechstel der Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2. auferlegt.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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