Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-01, I-10 U 167/01

I-10 U 167/01Obergericht01.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 167/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-01

Aktenzeichen: I-10 U 167/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0801.I10U167.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 170.000 €, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entspre-chender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassen-bürgschaft zugelassen wird.

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