Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-08, 3 Ws 256/02

3 Ws 256/02Obergericht08.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Ws 256/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-08

Aktenzeichen: 3 Ws 256/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0808.3WS256.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Straf- und Bußgeldsachen

Tenor

b e s c h l o s s e n :

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als von dem

Kostenfestsetzungsantrag des früheren Angeklagten ein Betrag von 4.744,17 DM abgezogen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache an den Rechtspfleger beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Der Rechtspfleger wird angewiesen, den früheren Angeklagten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats erneut - auch hinsicht-lich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu bescheiden.

Der Beschwerdewert beträgt 2.425,66 Euro (4.744,17 DM).

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