3 Ws 256/02•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-08, 3 Ws 256/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-08, 3 Ws 256/02
3 Ws 256/02Obergericht08.08.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Ws 256/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-08-08
Aktenzeichen: 3 Ws 256/02
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0808.3WS256.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Straf- und Bußgeldsachen
Tenor
b e s c h l o s s e n :
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als von dem
Kostenfestsetzungsantrag des früheren Angeklagten ein Betrag von 4.744,17 DM abgezogen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an den Rechtspfleger beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Der Rechtspfleger wird angewiesen, den früheren Angeklagten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats erneut - auch hinsicht-lich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu bescheiden.
Der Beschwerdewert beträgt 2.425,66 Euro (4.744,17 DM).
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