9 U 263/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-12, 9 U 263/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-12, 9 U 263/01
9 U 263/01Obergericht12.08.2002
Regest
Steht der Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs die Einrede der Verjährung entgegen, so folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Ausgleich von ehebedingten Zuwendungen im Wege der Grundsätze des Wegfalls der Geschäfts-grundlage und zwar selbst dann nicht, wenn der Zuwendung ein erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erkannter Ehebruch vorausgegangen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — 9 U 263/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-12
Aktenzeichen: 9 U 263/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0812.9U263.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Leitsätze
Steht der Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs die Einrede der Verjährung entgegen, so folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Ausgleich von ehebedingten Zuwendungen im Wege der Grundsätze des Wegfalls der Geschäfts-grundlage und zwar selbst dann nicht, wenn der Zuwendung ein erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erkannter Ehebruch vorausgegangen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 211/01) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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