Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-08-28, 3 Va 3/02

3 Va 3/02Obergericht28.08.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Va 3/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-28

Aktenzeichen: 3 Va 3/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0828.3VA3.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in Soest für seine Rechtsverfolgung vor dem Senat wird abgelehnt, § 115 Abs. 3 ZPO.

Der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der beim Registeramt in Tripoli/Libanon am 24. April 2001 unter Nr. 1677 registrierten Ehescheidung der Beteiligten zu 1 und 2 vom 16. November 2000 vorliegen.

Die durch die Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr beträgt 100 € .

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- €

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