Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-09-05, 10 U 82/01

10 U 82/01Obergericht05.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 U 82/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-05

Aktenzeichen: 10 U 82/01

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0905.10U82.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 3. April 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Anschlussberufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an die Klägerin den Schlüssel für das Rolltor zum Parkplatz für das Mietobjekt A. Str. 166 in D. herauszugeben,

  2. der Klägerin die uneingeschränkte Zufahrt zu dem Anlieferungs-bereich links neben dem Kundenparkplatz des Mietobjekts A. Str. 166 in D. in der Zeit von 6.00 bis 20 Uhr (Montag bis Freitag) bzw. 6.00 bis 16.00 Uhr (Sonnabend), an verkaufsoffenen Sonn-abenden bis 18.00 Uhr, zu gewähren,

  3. die Aufzugsanlage im vorbezeichneten Mietobjekt täglich - sonn- und feiertags eingeschlossen - durchgängig in Betrieb zu halten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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