Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-09-30, 21 U 47/02

21 U 47/02Obergericht30.09.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Düsseldorf — 21 U 47/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-09-30

Aktenzeichen: 21 U 47/02

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0930.21U47.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 6.500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer in einem Staat der EU ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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