I-15 U 14/01•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-09-30, I-15 U 14/01
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2002-09-30, I-15 U 14/01
I-15 U 14/01Obergericht30.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 14/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-30
Aktenzeichen: I-15 U 14/01
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2002:0930.I15U14.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2000 - 8 O 100/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Be-klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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